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   FG Niedersachsen, 19.12.2001 - 2 K (XII) 589/97   

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https://dejure.org/2001,24645
FG Niedersachsen, 19.12.2001 - 2 K (XII) 589/97 (https://dejure.org/2001,24645)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.12.2001 - 2 K (XII) 589/97 (https://dejure.org/2001,24645)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - 2 K (XII) 589/97 (https://dejure.org/2001,24645)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine bindende Wirkung des Einheitswertbescheides des Betriebsvermögens für die Größenmerkmale bei Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EStG § 7g Abs. 2; EStG § 7g Abs. 3
    Eigenständige Ermittlung der Größenmerkmale für die Bildung einer Ansparabschreibung nach den Verhältnissen des Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eigenständige Ermittlung der Größenmerkmale für die Bildung einer Ansparabschreibung nach den Verhältnissen des Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 747
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.07.1999 - I R 57/98

    Sonderabschreibungen und Ansparrücklage nach § 7 g EStG : Ausschüttungsbelastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2001 - 2 K (XII) 589/97
    Dementsprechend hat auch der BFH bei Neugründungen stets angenommen, dass solche Betriebe notwendig die Voraussetzungen nach § 7g Abs. 2, Abs. 3 EStG erfüllen (BFH-Urteil vom 21. Juli 1999, I R 57/98, BFH/NV 2000, 273), da bei solchen Betrieben in der Anlaufphase regelmäßig ein besonderer Liquiditäts- und damit Förderbedarf bestehe (a.a.O., unter 3 b).
  • FG Düsseldorf, 30.11.1998 - 7 V 7026/98

    Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen und Sonderabschreibungen;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2001 - 2 K (XII) 589/97
    Dazu sind die Verhältnisse des Betriebes für den maßgebenden Zeitpunkt - nämlich hier den 31.12.1994 - eigenständig zu ermitteln (ebenso FG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 1998, 7 V 7026/98 A, juris).
  • BFH, 31.01.2005 - III B 87/04

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

    In gleicher Weise hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Urteil vom 19. Dezember 2001 2 K (XII) 589/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 747, rechtskräftig nach Rücknahme der vom Finanzamt eingelegten Revision; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2002 X R 6/02) die Auffassung vertreten, die Verhältnisse des Betriebes müssten für den maßgebenden Zeitpunkt --nämlich den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres-- eigenständig ermittelt werden.
  • FG Niedersachsen, 24.06.2020 - 9 K 253/18

    Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages

    Materielle Fehler selbst einer bestandskräftig veranlagten Steuerbilanz können daher zugunsten wie zu Ungunsten der Steuerpflichtigen für Zwecke der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages korrigiert werden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 18. November 2014, 7 K 543/14, EFG 2015, 1204; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Dezember 2001, 2 K (XII) 589/97, EFG 2002, 747; Meier: in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG, 282. Ergänzungslieferung, Stand Oktober 2017, § 7g EStG, Anm. 28; andere Ansicht Kulosa in: Schmidt, EStG, 39. Auflage 2020, § 7g Rz. 33).
  • FG Nürnberg, 18.11.2014 - 7 K 543/14

    (Unabhängigkeit der Ermittlung des Betriebsvermögens-[Grenz-]Werts für die

    Materielle Fehler einer bestandskräftig veranlagten Steuerbilanz können daher zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen für Zwecke der Inanspruchnahme der Rücklage korrigiert werden (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Kommentar, § 7 g EStG Rz. 45; BMF-Erlass vom 25.02.2004, BStBl I 2004, 337, 339 Rn. 13; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.12.2001 2 K (XII) 589/97, EFG 2002, 747).
  • FG Nürnberg, 24.06.2020 - 9 K 253/18

    Nachträgliche Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags wegen

    Materielle Fehler selbst einer bestandskräftig veranlagten Steuerbilanz können daher zugunsten wie zu Ungunsten der Steuerpflichtigen für Zwecke der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages korrigiert werden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 18. November 2014, 7 K 543/14, EFG 2015, 1204; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Dezember 2001, 2 K (XII) 589/97, EFG 2002, 747; Meier: in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG, 282. Ergänzungslieferung, Stand Oktober 2017, § 7g EStG, Anm. 28; andere Ansicht Kulosa in: Schmidt, EStG, 39. Auflage 2020, § 7g Rz. 33).
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